Statuten

 
  1. Name, Zweck, Sitz
Art. 01 Die Sektion Emmental -Oberaargau des VSB ist ein Organ im Sinne von
Art. 60 ff des 2GB.
Art. 02 Der LRS-SEOA setzt sich ins besonders folgende Aufgaben:
Wahrung der Interessen der Berufsfahrer und des Strassentransportes
- Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
- Förderung der beruflichen Aus - und \Veiterbildung der Berufsfahrer.
- Förderung der Verkehrsicherheit.
Art. 03 Der Sitz der LRS-SEOA befindet sich an jeweiliger Postadresse.
 
  1. Mitgliedschaft
Art. 04

Mitglieder der Sektion Emmental-Oberaargau müssen Mitglieder des Zentralverbandes Les Routiers Suisses sein.


Aktivmitglieder
Berufsfahrer, die im Besitze des Lastwagenführerausweises oder von Ausweisen
anderer Kategorien sind, sofern sie berufliche Transporte ausführen.
Lastwagenführerlehrlinge

Passivmitglieder
Freunde
Kaufmännische Freunde
Relais (Eigentümer, Pächter oder Geschäftsführer von Gaststätten, Restaurant
oder Hotels).

Senioren
Senioren, die mindestens eine 15 jährige Mitgliedschaft im Verband Les Routiers-
Suisses aufweisen und 65 jährig oder älter sind.

Ehrenmitglieder

Gönner
ohne LRS Angehörigkeit sind Mitglieder des LRS-SEOA.

Art. 05 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den LRS auf Grund einer schriftlichen Eintrittsmeldung, im Falle von Art. 3, genügt die Bestätigung der Sektionsmitglieder.
- die Aufnahme von Gönnern erfolgt durch den Vorstand.
Art. 06 a) Aktiv- und Passivmitglieder haben das gleiche Wahl und Stimmrecht.
b) Die Gönner haben weder Wahl noch Stimmrecht.
Art. 07 Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Ihnen ist der
Sektionsbeitrag erlassen.
Art. 08 Der Vorstand verpflichtet sich zur Schweigepflicht gegenüber andern Sektionen:
Art. 09 Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:
Durch schriftliche Austrittserklärung, weIche an das Generalsekretariat der Les-
Routiers Suisses vor dem 30. September, auf Ende eines Kalenderjahres einzureichen ist.
Verwarnung
Mitglieder deren Verhalten den Interessen des Verbandes Les Routiers Suisses,
der Sektion oder des Vorstandes zu wieder Iaufen, werden verwarnt.
Ausschluss
Die Generalversammlung kann zu Handen des Zentralvorstandes der Les-
Routiers Suisses, den Antrag auf Ausschluss stellen.
Art. 10 Für die Verbindlichkeit der Sektion haftet ausschIiessIich das Sektionsvermögen
 
  1. Organisation
Art. 11

Die Organe der Sektion sind:
- Die Generalversammlung (GV)
- Der Vorstand bestehend aus 5-7 Mitgliedern, wovon die Mehrheit aus Aktivmitgliedern besteht.
- Die Rechnungsrevisoren
- Die Delegierten

Art. 12 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 13 Die ordentliche GV findet in der Regel im ersten Quartal des Vereinsjahres statt.
Art. 14 Es müssen folgende Traktanden behandelt werden:
- Genehmigung der Traktandenliste und des Protokolls der letzten GV.
- Jahres- Delegierten- und der Berufsbildungsbericht.
- Genehmigung der KASSA
- Revisorenbericht
- Wahl der Organe
- Festsetzten der Mitgliederbeiträge
- Ernennen der Ehrenmitglieder
- Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
- Verschiedenes
Art. 15 Die Einladung mit Traktandenliste ist 20 Tage vor der GV den Mitgliedern zuzustellen
(Datum des Poststempel).
Art. 16 Eine ausserordentliche GV kann auf Verlangen des Vorstandes und 1/5 der Mitglieder
einberufen werden.
Eine ausserordentliche GV findet innert Monatsfrist nach dem Beschluss oder der
Ein­gabe statt.
Art. 17 Individuelle Anträge (Art. 15) sind 20 Tage vor der GV beim Vorstand einzureichen.
(Datum Poststempel).
Art. 18 Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr der anwesenden Mitglieder,
(absolutes Mehr). 1/5 der anwesenden Mitglieder kann eine schriftliche Abstimmung
verlangen. Der Vorstand kann beschliessen, bei Stimmengleichheit hat der
Präsident den Stichentscheid.
Art. 19

Amtsdauer

Präsident 4 Jahre
Vizepräsident 4 Jahre
Kassier 4 Jahre
Technische Kurse 3 Jahre
Rechtsschutz 3 Jahre
Sekretär/in 3 Jahre
Zentralvorstand 3 Jahre
2 Delegierte  
2 Revisoren Ersatzrevisor  
Art. 20 Der Vorstand, ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Der Präsident hat den Stichentscheid

Die Lücken, die im Laufe der Verwaltungsperioden in den Reihen des Vorstandes
eintreten, hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung.

Die Kompetenzen des Vorstandes sind ins besonders:
- Vorbereitung der GV Beschlüsse
- Die Vertretung der Sektion nach aussen
- der Kontakt mit Mitgliedern und Dachverbänden (Art.3)
- Wahrung der Interessen der Mitglieder der Sektion
- Förderung der Berufs- und Weiterbildung
- Organisation von berufsfördernden und geselligen Anlässen
- jährliche Berichterstattung an die GV

Der Vorstand verfügt über das Sektionsvermögen, darf dieses nur im Rahmen der über­tragenen Aufgaben verwenden.
Ausgabenkompetenz von Fr. 5000.- pro Rechungsjahr.
Art. 21 Es werden Revisoren gewählt. Die Rechungsrevisoren prüfen die Rechnung der Sektion
und erstellen ein Bericht zu Handen der GV.
Art. 22 Die Delegierten vertreten die Sektion in dem übergeordneten Verband.
 
  1. Finanzen
Art. 23 

Die Einnahmen der Sektion setzten sich wie folgt zusammen: - Sektionsbeiträge
- Rückerstattung LRS
- Gönnerbeiträge
- Reingewinn aus Veranstaltungen und Anlässen
- Materialverkauf
- andere Einnahmen

Art. 24 Die Auflösung der Sektion kann durch Beschluss der GV mit 3/4 der Zustimmung
anderer Mitglieder erfolgen. Wird innerhalb von 5 Jahren keine neue Sektion gegründet,
verfügt das LRS Generalse­kretariat über Vermögen und Inventar.
Art. 25 Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie erhalten eine von der GV bestimmtes Sitzungsgeld, sowie ein Essen am Jahresende.
 
  1. Sektions-Signet
Art. 26

Das Sektions- Signet ist Eigentum der Sektion. Die Herstellung eines Artikels mit dem
Sektions-Signet ist nur durch Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung gestattet.

 
  1. Inkrafttreten der Statuten
Art. 27

Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch den Zentralausschuss der
Les Routiers Suisse und der Genehmigung der Mitglieder anlässlich der Gründungsversammlung am
30.März 1996 sofort in Kraft.