Statuten
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Art. 01 | Die Sektion Emmental -Oberaargau des VSB ist ein Organ im Sinne von Art. 60 ff des 2GB. |
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Art. 02 | Der LRS-SEOA setzt sich ins besonders folgende Aufgaben: Wahrung der Interessen der Berufsfahrer und des Strassentransportes - Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern. - Förderung der beruflichen Aus - und \Veiterbildung der Berufsfahrer. - Förderung der Verkehrsicherheit. |
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Art. 03 | Der Sitz der LRS-SEOA befindet sich an jeweiliger Postadresse. | ||||||||||||||||||
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Art. 04 |
Mitglieder der Sektion Emmental-Oberaargau müssen Mitglieder des Zentralverbandes Les Routiers Suisses sein.
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Art. 05 | Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den LRS auf Grund einer schriftlichen Eintrittsmeldung, im Falle von Art. 3, genügt die Bestätigung der Sektionsmitglieder. - die Aufnahme von Gönnern erfolgt durch den Vorstand. |
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Art. 06 | a) Aktiv- und Passivmitglieder haben das gleiche Wahl und Stimmrecht. b) Die Gönner haben weder Wahl noch Stimmrecht. |
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Art. 07 | Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt. Ihnen ist der Sektionsbeitrag erlassen. |
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Art. 08 | Der Vorstand verpflichtet sich zur Schweigepflicht gegenüber andern Sektionen: | ||||||||||||||||||
Art. 09 | Verlust der Mitgliedschaft tritt ein: Durch schriftliche Austrittserklärung, weIche an das Generalsekretariat der Les- Routiers Suisses vor dem 30. September, auf Ende eines Kalenderjahres einzureichen ist. Verwarnung Mitglieder deren Verhalten den Interessen des Verbandes Les Routiers Suisses, der Sektion oder des Vorstandes zu wieder Iaufen, werden verwarnt. Ausschluss Die Generalversammlung kann zu Handen des Zentralvorstandes der Les- Routiers Suisses, den Antrag auf Ausschluss stellen. |
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Art. 10 | Für die Verbindlichkeit der Sektion haftet ausschIiessIich das Sektionsvermögen | ||||||||||||||||||
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Art. 11 |
Die Organe der Sektion sind: |
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Art. 12 | Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. | ||||||||||||||||||
Art. 13 | Die ordentliche GV findet in der Regel im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. | ||||||||||||||||||
Art. 14 | Es müssen folgende Traktanden behandelt werden: - Genehmigung der Traktandenliste und des Protokolls der letzten GV. - Jahres- Delegierten- und der Berufsbildungsbericht. - Genehmigung der KASSA - Revisorenbericht - Wahl der Organe - Festsetzten der Mitgliederbeiträge - Ernennen der Ehrenmitglieder - Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes - Verschiedenes |
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Art. 15 | Die Einladung mit Traktandenliste ist 20 Tage vor der GV den Mitgliedern zuzustellen (Datum des Poststempel). |
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Art. 16 | Eine ausserordentliche GV kann auf Verlangen des Vorstandes und 1/5 der Mitglieder einberufen werden. Eine ausserordentliche GV findet innert Monatsfrist nach dem Beschluss oder der Eingabe statt. |
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Art. 17 | Individuelle Anträge (Art. 15) sind 20 Tage vor der GV beim Vorstand einzureichen. (Datum Poststempel). |
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Art. 18 | Die Beschlussfassung erfolgt durch das Mehr der anwesenden Mitglieder, (absolutes Mehr). 1/5 der anwesenden Mitglieder kann eine schriftliche Abstimmung verlangen. Der Vorstand kann beschliessen, bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. |
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Art. 19 |
Amtsdauer
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Art. 20 | Der Vorstand, ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr. Der Präsident hat den Stichentscheid Die Lücken, die im Laufe der Verwaltungsperioden in den Reihen des Vorstandes eintreten, hat der Vorstand das Recht zur Selbstergänzung. Die Kompetenzen des Vorstandes sind ins besonders: - Vorbereitung der GV Beschlüsse - Die Vertretung der Sektion nach aussen - der Kontakt mit Mitgliedern und Dachverbänden (Art.3) - Wahrung der Interessen der Mitglieder der Sektion - Förderung der Berufs- und Weiterbildung - Organisation von berufsfördernden und geselligen Anlässen - jährliche Berichterstattung an die GV Der Vorstand verfügt über das Sektionsvermögen, darf dieses nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben verwenden. Ausgabenkompetenz von Fr. 5000.- pro Rechungsjahr. |
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Art. 21 | Es werden Revisoren gewählt. Die Rechungsrevisoren prüfen die Rechnung der Sektion und erstellen ein Bericht zu Handen der GV. |
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Art. 22 | Die Delegierten vertreten die Sektion in dem übergeordneten Verband. | ||||||||||||||||||
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Art. 23 |
Die Einnahmen der Sektion setzten sich wie folgt zusammen: - Sektionsbeiträge |
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Art. 24 | Die Auflösung der Sektion kann durch Beschluss der GV mit 3/4 der Zustimmung anderer Mitglieder erfolgen. Wird innerhalb von 5 Jahren keine neue Sektion gegründet, verfügt das LRS Generalsekretariat über Vermögen und Inventar. |
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Art. 25 | Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie erhalten eine von der GV bestimmtes Sitzungsgeld, sowie ein Essen am Jahresende. | ||||||||||||||||||
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Art. 26 |
Das Sektions- Signet ist Eigentum der Sektion. Die Herstellung eines Artikels mit dem |
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Art. 27 |
Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch den Zentralausschuss der |